§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein der Hörgeschädigten Bad Berleburg/Siegen e. V.“ Er hat seinen Sitz in Bad Berleburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegen eingetragen. Gerichtsstand ist Siegen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist Mitglied im Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. und des Deutschen Schwerhörigenbund e.V..
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen schwerhöriger und ertaubter Menschen, insbesondere durch
(a) Aufklärung der Öffentlichkeit über die Auswirkungen der Schwerhörigkeit und Ertaubung
(b) Förderung des kulturellen und sozialen Lebens Hörgeschädigter
(c) Förderung des Austausches zwischen Hörgeschädigten untereinander und mit Normalhörenden
(d) Durchführung von Kommunikationskursen (Ableseund Gebärdensprachkurse usw.)
(e) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen, die sich ebenfalls die Förderung Schwerhöriger und Ertaubter zum Ziel gesetzt haben oder ihre Interessen unterstützen.
(f) Beratung von Betroffenen und deren Bezugspersonen
(3) Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen, die sie in dieser Funktion von Dritten, Firmen, Verbänden u.ä. erhalten, sind unverzüglich den Vereinsmitteln zuzuführen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstands. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliedschaft wird mit dem Beschluss des Vorstands wirksam.
(2) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei juristischen Personen)
(3) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich, die Austrittserklärung muss mindestens 2 Monate vorher schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. Auf das Vereinsvermögen bestehen keine Ansprüche und es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Beiträge.
(4) Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder länger als 2 Jahre mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand sind, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Erlass des Beschlusses muss dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Vereinsausschluss kann das betreffende Mitglied auf der Mitgliederversammlung die Entscheidung der Mitglieder anrufen, die mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Beschluss des Vorstandes rückgängig machen kann.
§ 4 Beitrag
(1) Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung und wird auf der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt. Für Bedürftige kann der Vorstand einen ermäßigten Beitrag festsetzen.
(2) Der Beitrag ist jeweils im voraus für das laufende Jahr zu entrichten. Die Jahresbeiträge sind spätestens bis zum 01.06. des laufenden Jahres zu bezahlen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen
(a) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
(b) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
(c) Die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des Vorstandes einberufen werden, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder die Einberufung schriftlich und mit Angaben von Gründen beantragen. Im übrigen kann der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(5) Zu jeder Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher einzuladen.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung fallen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Mehrheit vor. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit erforderlich. Die Beschlüsse der MV werden mit offener Abstimmung gefasst, solange nicht mindestens ein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt. Jedes Mitglied verfügt in der Mitgliederversammlung über eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
(9) Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem
1. Vorsitzende/n
2. Vorsitzende/n
Schriftführer/in
Kassierer/in
Der Vorstand besteht ausschließlich aus natürlichen Personen. Jedes Vorstandsmitglied kann nur ein Vorstandsamt ausüben.
Vorübergehende Ausnahmen (plötzlicher Ausfall eines Vorstandsmitglieds) sind zulässig höchstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(3) Der Vorstand beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung unter Angabe einer Tagesordnung ein. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist an alle Vorstandssmitglieder zu übermitteln.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand wird im Turnus von 3 Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Kassenprüfer vor Ablauf der 3-jährigen Amtsperiode aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter ernennen.
(7) Rechnungen und Ausgabeanweisungen müssen von 2 Vorstandsmitgliedern abgezeichnet werden. Ausgaben über 250,- Euro erfordern einen Vorstandsbeschluss.
(8) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden, vertreten.
§ 8 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(1) Die Kassenprüfer werden jeweils für 3 Jahre gewählt.
(2) Die Kassenprüfer haben das Recht, zu jeder Zeit die Kasse zu prüfen, mindestens jedoch einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Das Ergebnis der Kassenprüfung ist von einem der Kassenprüfer auf der ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(4) Bei ordentlicher Kassenführung stellt ein Kassenprüfer Antrag auf Entlastung des Kassierers.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Überschüsse
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Restvermögen des Vereins.
§ 11 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfalls seines Zwecks geht das Vermögen des Vereins an den Landesverband der Schwerhörigen und Ertaubten Nordrhein-Westfalen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Landesverband NRW e. V. nicht mehr bestehen, soll die Mitgliederversammlung den Nachlass des Vereins an den Deutschen Schwerhörigenbund e. V. (DSB) oder mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde an eine andere gemeinnützige Organisation geben, die den hörbehinderten Menschen dient.
(3) Im Übrigen gelten für den Fall einer Vereinsauflösung die gesetzlichen Vorschriften des BGB.
§ 12 Satzungsänderung aus zwingenden Gründen
(1) Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen.
(2) Eine Satzungsänderung dieser Art ist unverzüglich in den Vereinspublikationen (Rundschreiben, Vereinsinfo) bekannt zu geben.
Siegen, 11. Mai 2010
Der Verein ist mit vorstehender geänderter Satzung beim Amtsgericht Siegen eingetragen.